Allgemeine Geschäftsbedingungen der
INDAUS GmbH & Co. KG, 49124 Georgsmarienhütte
 
 
1. Allgemeines/Geltungsbereich
a. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der INDAUS GmbH & Co. KG gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der INDAUS GmbH & Co. KG gelten auch dann, wenn die INDAUS GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
b. Für Vertragserweiterungen, Ergänzungen und Nebenabreden gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen
Hinweises bedarf.
c. Die Vertragsparteien werden mündliche Abreden unverzüglich schriftlich bestätigen.
d. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne
von § 310 Absatz 1 BGB.
2. Angebot/Angebotsunterlagen
Das Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sowie sonstige Unterlagen beschreiben lediglich den einzelnen Artikel, sind jedoch ebenfalls nicht verbindlich.
An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstigen Unterlagen behält sich die INDAUS GmbH & Co. KG Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung der INDAUS GmbH & Co. KG. Die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
3. Preise
Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Aufstellung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die INDAUS GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Kostenänderung nachgewiesen.
Ergeben sich während des Bearbeitungszeitraumes auf Wunsch des Bestellers Änderungen im Auftragsumfang, so behält sich die INDAUS GmbH & Co. KG eine Anpassung
des Preises und des Liefertermins vor.
4. Lieferbedingungen
Lieferfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart ist, frühestens mit dem Abschluss des Vertrages. Sie beginnen jedoch nicht vor Eingang der von dem Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, völliger Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und
ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten vorbehaltlich richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung der INDAUS GmbH & Co. KG mit Materialien und Rohstoffen etc. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das
Werk oder das Lager der INDAUS GmbH & Co. KG verlässt, die Ware an den Transporteur übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.
In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer schädigender Ereignisse, die die INDAUS GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat,
insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeiten,
soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Zulieferern der INDAUS
GmbH & Co. KG eintreten. Die INDAUS GmbH & Co. KG teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit.
Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.
Ist der Besteller 14 Tage, gemessen ab Anzeige der Versandbereitschaft, mit der Abnahme der Ware in Verzug, kann die INDAUS GmbH & Co. KG eine weitere Frist zur
Abnahme von 14 Tagen unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über die Ware verfügen.
Gleichzeitig kann die INDAUS GmbH & Co. KG von dem Besteller Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Während der Zeit des Annahmeverzuges, berechnet ab Anzeige der Versandbereitschaft, werden die Kosten der Lagerung etc.
gesondert berechnet und zwar mindestens mit 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Besteller wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, der
INDAUS GmbH & Co. KG sei infolge des Annahmeverzuges überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
5. Zahlungsbedingungen
Bei Maschinen und Anlagen hat die Zahlung ohne Abzug von Skonti zu 40 % spätestens sieben Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung der INDAUS GmbH & Co. KG zu
erfolgen. Weitere 60 % sind spätestens sieben Tage nach Meldung der Versandbereitschaft ohne Abzug von Skonti zu zahlen. Bei Ersatzteilen und anderen
Verbrauchmaterialien hat die Zahlung nach Absprache zu erfolgen.
Zahlt der Besteller nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug werden als Jahreszinsen 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank berechnet. Zahlt der Besteller den vereinbarten Preis nicht bei Fälligkeit und liegt kein Zahlungsverzug vor, hat die INDAUS GmbH & Co. KG
Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB). Die Geltendmachung eines
weiteren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks
geschieht nur erfüllungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nur mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten ab Rechnungsdatum angenommen. Diskontspesen gehen zu
Lasten des Bestellers und sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe zahlbar. Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
6. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, wenn die INDAUS GmbH & Co. KG die Ware an den
Besteller oder den Transporteur übergibt oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die
Versendung mit den Transportmitteln oder Mitarbeitern der INDAUS GmbH & Co. KG oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von
der Frage, wer die Frachtkosten trägt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit
dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der INDAUS GmbH & Co. KG.
Wird Vorbehaltsware der INDAUS GmbH & Co. KG von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die INDAUS GmbH &
Co. KG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der INDAUS GmbH & Co. KG. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der INDAUS GmbH &
Co. KG gehörender Ware erwirbt die INDAUS GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der INDAUS GmbH & Co. KG gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird die INDAUS GmbH & Co. KG Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die INDAUS GmbH & Co. KG
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in
diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der INDAUS GmbH & Co. KG stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware von dem Besteller, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten und unverarbeiteten Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor sonstigen Parteien ab. Der
Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der INDAUS GmbH & Co. KG. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der INDAUS GmbH & Co. KG,
so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der INDAUS GmbH & Co. KG am Eigentum entspricht. Entsprechendes gilt für den
verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ferner werden alle Forderungen an die INDAUS GmbH & Co. KG abgetreten, die dem Besteller aus der von der INDAUS GmbH & Co. KG
gestatteter Vermietung der Vorbehaltsware erwachsen.
Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundeigentum eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten
oder gegen den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor sonstigen Parteien ab.
Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der
gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und
mit Rang vor dem Rest ab. Die INDAUS GmbH & Co. KG nimmt die Abtretungen an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nur solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der INDAUS GmbH & Co. KG
rechtzeitig nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der
vorstehenden Absätze auf die INDAUS GmbH & Co. KG tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist
nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat er die Rechte der INDAUS
GmbH & Co. KG zu sichern.
Der Besteller bleibt zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt die Befugnis der INDAUS GmbH & Co. KG zur Einziehung der
Forderungen unberührt. Er wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die INDAUS
GmbH & Co. KG verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu
versichern.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller die INDAUS GmbH &
Co. KG unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten
außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn
diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die INDAUS GmbH & Co. KG auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der INDAUS GmbH & Co. KG verpflichtet.
7. Gewährleistung
Die INDAUS GmbH & Co. KG übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen,
Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Besteller
unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Die INDAUS GmbH & Co. KG ist nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Bei ihrer Wahl der Art der Nacherfüllung hat
sie die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat die Firma
INDAUS GmbH & Co. KG zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, hat die INDAUS GmbH & Co. KG nicht zu tragen, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Tritt der
Besteller vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller
nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware
beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern die INDAUS
GmbH & Co. KG die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten hat.
Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung der Ware geltend
machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend, gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen (Baustoffe), gemäß § 479
Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche und gemäß § 634 a Absatz 1 Nummer 2 für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen
vorschreibt.
Kann eine Anlage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist montiert und/oder in Betrieb
genommen werden, so gilt die Anlage 60 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft als abgenommen.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Haftung und Gewährleistung für die Waren und die Pflichten der INDAUS GmbH & Co. KG und schließen sonstige
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen
Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des
Bestellers aus. Dies gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung
für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet die INDAUS GmbH & Co. KG – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der
INDAUS GmbH & Co. KG.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Geschäftssitz der INDAUS GmbH & Co. KG. Gerichtsstand ist Ibbenbüren. Die INDAUS GmbH & Co. KG ist jedoch
berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
10. Sonstiges
Die Montagebedingungen der INDAUS GmbH & Co. KG sind Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit Vertragsbestandteil.
Die INDAUS GmbH & Co. KG ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese
von dem Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

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